§ 1104 ABGB ist Anspruchsgrundlage für einen gänzlichen Mieterlass infolge behördlicher Schließung von Geschäftslokalen. § 1104 ABGB iVm § 1105 ABGB ermöglicht eine Reduktion des Mietzinses, auch wenn keine behördliche Schließung vorliegt. Dh all jene Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, welche nicht von „Lockdown“ Maßnahmen – dh behördliche Schließungen, Betretungsverbote, etc – betroffen waren, können ebenso einen„§ 1104 u. 1105 ABGB / Mietzinsentfall -minderung wegen Epidemien und Pandemien“ weiterlesen